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Das Gerichtswesen zur Zeit Ciceros

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Die Einteilung der Gerichte beruht auf der Unterscheidung von Privat- oder Zivilrecht (ius privatum) und öffentlichem Recht (ius publicum), zu dem auch das Kriminalrecht gehört. Das erstere bezieht sich auf einzelne Personen und ihre Interessen, das letztere auf die Gesamtheit, den Staat und seine Interessen. Die Privatsachen werden in den iudicia privata als Zivilprozesse (causae privatae) behandelt, die öffentlichen Sachen in den iudicia publica als Kriminalprozesse (causae publicae).

Cicero Portrait

Cicero Portrait

Diese gehörten ursprünglich vor die Volksgerichte (comitia centuriata und tributa), doch traten an deren Stelle zunächst außerordentliche, später stehende Geschworenengerichte (quaestiones perpetuae), vor die zu Ciceros Zeit fast alle öffentlichen Sachen vorgetragen wurden, z. B. Anklagen repetundarum, maiestatis, ambitus, inter sicarios, de vi. Außerdem konnten für alle besonderen Fälle außerordentliche Gerichte eingesetzt werden. So wurde von Pompejus eine quaestio de caede Clodii veranstaltet, in welcher Cicero die Rede pro Milone hielt. Die Gerichtsreden des Cicero sind fast alle in den quaestiones perpetuae gehalten worden.

Die Leitung der quaestiones perpetuae hatten die Prätoren außer dem praetor urbanus und peregrinus. Reichten sie nicht aus, so wurde ein iudex quaestionis gewählt, der nicht magistratus war. Selbstverständlich konnte auch der Diktator als solcher den Vorsitz führen; so Cäsar in der Sache des Ligarius und des Dejotarus.

Die Geschworenenliste (album iudicum) fertigte der praetor urbanus an, nachdem er den Amtseid geleistet hatte. Die Richter wurden gewöhnlich aus den Senatoren, Rittern und Aerartribunen genommen. Sie wurden in verschiedene Abteilungen (consilia iudicum) verteilt, von denen eine vom praetor urbanus jeder quaestio durchs Los zugewiesen wurde. Die Parteien konnten einzelne Richter ablehnen (reiectio iudicum). Die Zahl der Richter war je nach Prozess verschieden.

Das Verfahren bei der causa publica war wie folgend: Der Ankläger bat den Prätor um Zulassung der Klage (postulatio). Traten noch andere mit demselben Verlangen auf, so war die Vorentscheidung nötig, wem die Anklage zu übertragen sei. Dieses Verfahren hieß divinatio. Lag ein gesetzliches Hindernis nicht mehr vor, so brachte der Kläger in Gegenwart des Angeklagten die Klage ein (nominis delatio), der Vorsitzende trug beide in die Liste der rei ein (nominis receptio). Am festgesetzten Termin fand die Untersuchung vor dem Richter (cognitio) statt. Wer ausblieb, wurde in contumaciam verurteilt. Erschienen beide Parteien, so wurde das consilium iudicum eingesetzt und vereidigt. Anklage und Verteidigung erfolgten in zusammenhängender Rede (oratio perpetua). Für den Ankläger sprachen oft noch die subscriptores, d. h. die, welche die Anklage mit unterschrieben hatten, für den Angeklagten die patroni. Hieran schlossen sich kurze Fragen und Antworten der Parteien (altercatio) und das Beweisverfahren (probatio), in welchem Geständnisse, Zeugenaussagen, Urkunden vorgebracht wurden. Das Urteil (sententia iudicum) wurde auf Täfelchen (tabellae) abgegeben. A bedeutet absolvo, C condemno, N L non liquet.

Die Strafen waren: Geldbußen (multae), Ächtung (aquae et ignis interdictio), verbunden mit Verlust des Bürgerrechts, und Todesstrafe (supplicium). Der Angeklagte konnte sich vor der Urteilsfällung durch freiwillige Verbannung (exilium) der Strafe entziehen.

Bei einem Zivilprozess, in dem besonders vermögensrechtliche und Erbschaftsangelegenheiten behandelt wurden, leitete der Prätor das Verfahren (in iure) ein und übertrug darauf die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache (in iudicio) einem Einzelrichter (iudex) oder einem Kollegium von drei bzw. fünf Richtern, die nach der Anweisung des Prätors zu verfahren hatten. Die Vorladung (in ius vocatio) hatte der Kläger (actor) selbst vorzunehmen, eventuell konnte er den Gegner gewaltsam vor den Prätor schleppen (in ius rapere). Später wurde das pünktliche Erscheinen des Angeklagten zum Termin gewöhnlich durch Bürgschaft (vadimonium) sichergestellt, eine Geldsumme, die im Versäumnisfall einbehalten wurde.

Im Vergleich zur Kaiserzeit

Die Kriminalgerichtsbarkeit geht unter dem Prinzipat den Komitien ganz verloren und wird dem Senat übertragen. Die quaestiones, deren Mitglieder vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, bleiben zwar bestehen, doch wird ihre Kompetenz mehr und mehr beschränkt, da ein Teil ihres Geschäftsbereichs ebenfalls auf den Senat übergeht und außerdem besondere Kaisergerichte (cognitiones) eingesetzt werden. In diesen sprach der Prinzeps selbst oder seine Stellvertreter nach freiem Ermessen Recht. Gegen alle übrigen richterlichen Entscheidungen war auch Berufung an den Kaiser gestattet.

Verurteilter Römer wird öffentlich gevierteilt

Verurteilter Römer wird öffentlich gevierteilt

Die Strafen sind in der Kaiserzeit vielfältiger: zur aquae et ignis interdictio tritt die delegatio, die Verbannung mit Vermögensverlust und Anweisung eines bestimmten Aufenthaltsortes, und die relegatio, die Verweisung aus Rom ohne Verlust des bürgerlichen Standes und des Vermögens. Das supplicium konnte nicht mehr durch freiwillige Verbannung vermieden werden, sondern wurde auf ausgiebige und grausame Weise vollzogen. Nur durch Selbstmord konnte man sich der entehrenden Todesstrafe entziehen. Anstelle dieser Strafen der honestiores tritt bei den kumiliores: Zwangsarbeit in den Bergwerken (clamnatio in metalla) oder Verurteilung zur Tierhetze (d. ad bestias).

In der Zivilrechtspflege treten ebenfalls kaiserliche cognitiones neben die Gerichtshöfe aus republikanischer Zeit und beschränken deren Machtbereich. Dabei zog der Kaiser ein consilium iureconsultorum zurate, dessen Entscheidungen namentlich seit Hadrian von bedeutendem Einfluss auf die Fortbildung des Rechtes waren.

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