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Die Magistrate zur Zeit Cäsars und Ciceros

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Magistratus bezeichnet sowohl das vom Volk Übertragene obrigkeitliche Amt, welches als unbesoldetes Ehrenamt auch honor heißt, als auch dessen Inhaber. Die Machtbefugnis der Magistrate ist potestas. Diese gibt das Recht:

  1. Auspizien anzustellen,
  2. das Volk zu einer contio zu berufen,
  3. Verordnungen zu erlassen, die für die Dauer des Amtes gelten,
  4. Amtshandlungen des Kollegen zu verhindern und die der niederen Beamten zu verbieten oder auszuheben. Das Imperium, die höchste militärische und richterliche Gewalt, haben nur Konsulen und Praetoren, denen deshalb Liktoren als insigne zustehen. Zum Imperium gehört der Oberbefehl über das Heer, die Rechtsprechung, die Strafgewalt und das Recht, den Senat und die Komitien zu berufen.
Senatsversammlung

Senatsversammlung

Die magistratus werden eingeteilt in magistratus maiores, in den Centuriatkomitien gewählt, und in magistratus minores, in den Tributkomitien gewählt. Zu den ersteren gehören Konsulen, Prätoren und Zensoren, zu den letzteren Aedilen und Quaestoren. Die magistratus maiores nebst den kurulischen Aedilen bilden die magistratus curules; ihre Insignien sind die sella curulis, ein viereckiger Klappstuhl ohne Rück- und Armlehne, und die toga praetexta, die weiße Toga mit dem Purpursaum. Die in den Tributkomitien gewählten Volkstribunen stehen außerhalb dieser Einteilung. Sämtliche magistratus mit Ausnahme der Zensur sind annui, der Amtsantritt erfolgt (seit 153 v. Chr.) am 1. Januar. Die mit beschränkter Amtsdauer zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe eingesetzte Diktatur ist seit dem zweiten punischen Krieg außer Brauch. Die Reihenfolge der Ämter, certus ordo magistratuum, war: Quaestur, wozu das 30., Praetur, wozu das 40., Konsulat, wozu das 43. Lebensjahr erforderlich war. Die übrigen Ämter, deren Verwaltung nicht notwendige Voraussetzung zur Erlangung der genannten war, folgten in der Weise, dass das Tribunat und die Aedilität zwischen der Quaestur und Praetur, die Zensur meist nach dem Konsulat lag. Nach Ablauf der Amtszeit führten die gewesenen Magistrate die Titel consulares, praetorii, censorii, aedilicii, tribunicii und quaestorii je nach der von ihnen bekleideten Würde und waren zum Eintritt in den Senat berechtigt.

Die einzelnen Ämter

Die Quaestoren, seit Sulla 20, führen die Verwaltung der Staatskasse (aerarium), die im Tempel des Saturnus untergebracht war, und haben alle Ein- und Auszahlungen zu überwachen. Außerdem haben sie in demselben Tempel alle öffentlichen Urkunden (Gesetze, Senatsbeschlüsse, die Listen der Censoren) aufzubewahren. In den Provinzen mussten sie außer den Kassengeschäften auch die Vertretung der Feldherren und Statthalter in militärischer und richterlicher Tätigkeitübernehmen. Die Volkstribunen, zehn an der Zahl, waren Plebejer und persönlich unverletzlich (sacrosancta potestas). Ihre Machtbefugnis beschränkte sich auf die Stadt Rom und eine römische Meile im Umkreis. Sie durften die Stadt nicht auf einen vollen Tag verlassen. Sie hatten das ius auxilii, das Recht gegen Verfügungen der Magistrate Einspruch zu erheben zugunsten eines jeden, der sie anrief. Mit diesem Recht hing ihre Strafgewalt (coercitio) zusammen, wonach sie Verhaftung, Pfändung, Geldbuße verfügen konnten. Sie hatten ferner das ius intercedendi, das Recht gegen Handlungen, Volks- und Senatsbeschlüsse Einspruch zu erheben (veto), ehe sie vollzogen wurden, und das ius cum plebe agendi und cum senatu agendi, das Recht, Versammlungen der plebs zu berufen und in diesen Beschlüsse mit Gesetzeskraft (plebiscita) herbeizuführen und Anklagen zu erheben, sowie den Senat zu berufen und in demselben zu sprechen. Die Aedilen, zwei plebeische und zwei kurulische, die letzteren ursprünglich Patrizier, bald aber auch aus Plebejern wählbar. Ihre Pflicht war: die cura urbis, die Aufsicht über die Straßen und Plätze und über die öffentlichen Gebäude und Tempel; die cura annonae, die Überwachung des Handels, namentlich mit Lebensmitteln und die Abgabe von Getreide und Öl zu ermäßigten Preisen; die cura ludorum solemnium, die Besorgung der meisten öffentlichen Spiele, namentlich der ludi Romani. Die Prätoren, seit Sulla 8, unter Cäsar zuletzt 16. Jeder einzelne von ihnen hat seinen abgegrenzten Amtskreis, der durch das Los bestimmt wird. Der praetor urbanus ist der qui inter cives ius dicit.

Römischer Liktor

Römischer Liktor

Er hat zwei Liktoren.Ursprünglich kam ihm nur die Ziviljurisdiktion zu, seit Einführung der quaestiones perpetuae auch die Kriminaljurisdiktion. Er hat auch die Konsuln zu vertreten. Die übrigen Prätoren, qui inter cives et peregrinos und qui inter peregrinos ius dicunt, heißen peregrim. Von ihnen funktioniert einer in Rom, die anderen in den Provinzen. Die letzteren haben sechs Liktoren; ihre Jurisdiktion ist unbeschränkt. Nach Ablauf des Amtsjahres übernehmen sie als Proprätoren die Verwaltung einer Provinz mit vollem militärischen und richterlichen Imperium. Das Konsulat. Nach den beiden Konsuln, den höchsten Beamten der Republik, die am 1. Januar ihr Amt antreten, wird das Jahr benannt. Einer von ihnen hat immer einen Monat lang die Amtsgewalt. Nach dem Tode oder Rücktritt des einen wird ein consul suffectus ernannt. Dem Konsul gehen 12 Liktoren mit den fasces voran. Das Imperium domi umfasst: Berufung und Leitung des Senats, der Centuriat- und Tributkomitien, Ausführung der Senats- und Volksbeschlüsse. Das Imperium militiae (Aushebung der Heere und Ernennung der Offiziere) ging seit Sulla im wesentlichen auf den Senat über; doch blieb den Konsuln die Sorge für die öffentliche Sicherheit. In Zeiten der größten inneren Gefahr wurde die Konsulargewalt durch das senatusconsultum ultimum erhöht: videant consules, ne quid res publica detrimenti capiat. Nach Ablauf des Amtsjahres übernahmen die Konsulen als Prokonsulen die Verwaltung einer Provinz. Die Zensur galt wegen der mit ihr verbundenen weitgehenden Befugnisse als der Gipfel der republikanischen Ämter. Zwei Zensoren, die nur gemeinsam Amtshandlungen vornehmen konnten, wurden alle fünf Jahre aus den Konsularen zur Schätzung (census) des Volkes gewählt, hatten aber diese binnen einem, höchstens 1 ½ Jahren durchzuführen. Jeder Bürger hatte sich hierzu nach der Reihenfolge der Tribus auf dem Marsfeld einzufinden und hatte Namen, Alter, Heimat, Familien- und Vermögensverhältnisse anzugeben. Aufgrund dieser Ermittlungen wurde die Steuerliste und die Aushebungsrolle festgefetzt. Den Abschluss des Zensus bildete ein Sühneopfer, lustrum. (Da sich dieses jedes fünfte Jahr wiederholte, wurde lustrum gleichbedeutend mit quinquennium.) Dabei übten die Zensoren auch das Sittenrichteramt (regimen morum) aus. Hauptsächlich wurde festgestellt, wie der einzelne seine Pflicht gegen den Staat erfüllt hatte. Die Rüge (nota) bezog sich auf Pflichtversäumnis, Feigheit, Diebstahl, Luxus und hatte Ausstoßung aus dem Senat (senatu movere), aus dem Ritterstand (equum adimere) und damit die Versetzung in eine niedrigere Klasse zur Folge. Alles das galt nur für ein lustrum. Ferner mussten die Zensoren die Revision der Senatsliste (lectio senatus) durchführen. Sie fertigten das Verzeichnis der Senatoren an, wobei sie die Ausgeschiedenen durch Aufnahme von gewesenen Magistraten ergänzten. Schließlich hatten sie die Feststellung des Gemeindehaushalts vorzunehmen. Diese umfasste die Verpachtung der Einnahmen aus den Ländereien und Steuern, die Ausschreibung der öffentlichen Arbeiten und Lieferungen, die Herstellung und Ausbesserung der öffentlichen Gebäude und Anlagen.

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